Eintrag · Etym. Wb. des Deutschen (Pfeifer)
erkenntlich
erkenntlich
erkennen Vb. ‘deutlich sehen, wahrnehmen, unterscheiden’, Präfixverb zu kennen (s. d.), ahd. irkennen (8. Jh.), mhd. erkennen ‘(er)kennen, wahrnehmen, geistig erfassen’, in der Rechtssprache seit dem 13. Jh. ‘ein Urteil fällen, entscheiden’ (das Gericht erkannte auf Geldstrafe); mnd. mnl. nl. erkennen. – erkenntlich Adj. ‘erkennbar, feststellbar, dankbar’, mhd. erkentlich ‘erkennbar’, vgl. mhd. erkennelich, erkantlich; seit dem 17. Jh. auch ‘dankbar’ (sich erkenntlich zeigen); dazu Erkenntlichkeit f. ‘Erkennbarkeit, Dankbarkeit’ (15. Jh.). Erkenntnis f. ‘das Erkannte, Einsicht, das Erkennen, das Erfassen der Realität’, Erkenntnis n. ‘richterliches Urteil’, mhd. erkantnisse f. oder n.; das Geschlecht schwankt lange Zeit, bis im 18. Jh. das Neutrum für den rechtssprachlichen Begriff gültig wird. anerkennen Vb. ‘(rechtskräftig) bestätigen, würdigen, gelten lassen’; ursprünglich ein Wort der Rechtssprache, im 16. Jh. vermutlich nach lat. agnōscere gebildet, das ebenfalls im juristischen Sinne verwendet wird. Anerkennung f. ‘rechtskräftige Bestätigung, lobende Würdigung, Hochschätzung’ (Anfang 19. Jh.); Anerkennung und anerkennen im völkerrechtlichen Sinne ist von frz. reconnaissance bzw. reconnaître beeinflußt.