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Einlassung

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Einlassung

Bd. 5, Sp. 460
Einlassung (Vernehmlassung), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei, insbes. die Beantwortung der Klage durch den Beklagten, die früher Litiskontestation (Streitbefestigung) genannt wurde (s. Litiskontestation). Die E. des Beklagten erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung bei Beginn der mündlichen Verhandlung. An diese E. knüpfen sich nach der deutschen Zivilprozeßordnung folgende Wirkungen: 1) Wenn der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ist stillschweigende Vereinbarung (s. d.) anzunehmen. 2) Der Kläger darf nun die Klage nicht mehr einseitig zurücknehmen (§ 271, Absatz 1). 3) Der Beklagte darf prozeßhindernde Einreden, ferner Einrede der unzulässigen Klagänderung (s. d.) und die Nennung des Urhebers (s. d.) nicht mehr vorbringen (§ 274, 269, 76, Abs. 1). Im Anwaltsprozeß soll die E. durch die Einreichung eines Schriftsatzes vorbereitet werden, während sich der Beklagte im Parteiprozeß auf die mündliche Beantwortung beschränken darf. Ob die Zivilprozeßordnung eine wirt liche Einlassungspflicht des Beklagten, d. h. eine rechtliche Verpflichtung hierzu oder einen Einlasfungszwang kennt, ist bestritten. Die Streitfrage hat im wesentlichen nur theoretische Bedeutung. Vgl. auch Einlassungsfrist.
1328 Zeichen · 24 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    EinlassungF.

    Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler) · +1 Parallelbeleg

    Einlassung, F., ›Verhandlung des Be- klagten (bzw. Angeklagten) im Verfahren‹, einsehen ›Hineinlassen (1631), Eingehen (…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Einlassung

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Einlassung ( Vernehmlassung ), im bürgerlichen Rechtsstreit die Beantwortung eines Parteivortrags durch die Gegenpartei,…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit einlassung

3 Bildungen · 3 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von einlassung

einlass + -ung

einlassung leitet sich vom Lemma einlass ab mit Suffix -ung.

einlassung‑ als Erstglied (3 von 3)

Einlassungsfrist

DERW

einlassung·s·frist

Einlassungsfrist, F., ›zwischen der Zu- stellung der Klage und dem Termin zur Verhandlung notwendige Frist‹, 19. Jh., s. Einlassung, Frist, …