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Behörde

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Meyers
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Behörde

Bd. 2, Sp. 568
Behörde bezeichnet einen Beamten oder eine organisatorisch verbundene Mehrzahl von Beamten, denen öffentliche Geschäfte in bestimmtem Umfange zur Wahrnehmung übertragen sind. In sofern das öffentliche Recht das Vorhandensein der Behörden und deren Zuständigkeit dauernd festsetzt, erscheint die B., unbeschadet dessen, daß sie nur in Personen sich verkörpern kann, als Institution. Man bezeichnet die Behörden daher auch als öffentliche »Organe« und nennt das Recht, Behörden zu schaffen, Organisationsrecht (Organisationsgewalt). Je nach dem Gemeinwesen, in dessen Dienst die Behörden stehen, unterscheidet man Staatsbehörden (im Deutschen Reiche Reichs- und Staats- oder Landesbehörden), Gemeindebehörden, Kirchenbehörden. Die Staatsbehörden teilen sich nach dem Umfang ihrer Wirksamkeit in Zentralbehörden, Mittelbehörden und Unterbehörden. Nach ihrer innern Verfassung scheiden sich die Behörden in solche mit bureaumäßiger oder bureaukratischer Verfassung und solche mit Kollegialverfassung. Bei den erstern steht die Entscheidung in allen Geschäftsangelegenheiten dem Amtsvorstand zu, dessen Weisungen die Nebenbeamten zu befolgen haben. Bureaumäßige Verfassung haben insbes. die Ministerien und zumeist auch die Unterbehörden. Bei den Kollegialbehörden entscheidet das Kollegium durch Mehrheitsbeschluß. Kollegialverfassung haben insbes. die höhern Gerichte. Die bureaukratische und Kollegialverfassung können noch in der Weise gemischt sein, daß ein Teil der Amtsgeschäfte vom Kollegium, ein Teil vom Vorstand erledigt wird. Dies ist bei den Kollegialbehörden der Verwaltung die Regel.
1601 Zeichen · 15 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Behörde

    Adelung (1793–1801) · +6 Parallelbelege

    Die Behörde , plur. die -n, am häufigsten in der Oberdeutschen Mundart. 1) Was sich gehöret, oder geziemet, was nöthig i…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    Behörde

    Goethe-Wörterbuch

    Behörde überwiegend in späten amtl Schr, Br amtl Charakters u autobiogr Werken 1 zuständige (amtl) Stelle, Instanz, orga…

  3. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Behörde

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Behörde bezeichnet einen Beamten oder eine organisatorisch verbundene Mehrzahl von Beamten, denen öffentliche Geschäfte …

  4. Spezial
    Behörde

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Be|hör|de f. (-,-n) 1 (Amtssitz) ofize (-zi) m. , ënt (ënc) m. , organ (-s) m. 2 istanza (-zes) f. 3 (Gerichtsbehörde) s…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit behoerde

9 Bildungen · 8 Erstglied · 1 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von behoerde

be- + horde

behoerde leitet sich vom Lemma horde ab mit Präfix be-, mit Umlaut-Wechsel.

behoerde‑ als Erstglied (8 von 8)

Behördenweg

LDWB2

behorden·weg

Be|hör|den|weg m. (-[e]s,-e) (Instanzenweg) tru ofizial m. , tru dles istanzes m.

behoerde als Zweitglied (1 von 1)

tôbehö̂rde

MNWB

tôbehö̂rde , ° tûbihö̂rde ( tuͦbyhorde ) (Schl.- H.-L. Reg. u. Uk. 6, 277), tôbehö̂rt, f. , n. : Zubehör, was dazu gehört, „ mid alleme tuͦb…