Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
beglaubigen
beglaubigen , dasselbe: eine urkunde, eine abschrift beglaubigen; einen geschäftsträger am fremden hofe beglaubigen; wodurch beglaubigt ihr, dasz ihr der seid? Schiller 662 . Ein beglaubigter ist, wie beglaubter, ein agent, bevollmächtigter, franz. affidé, accrédité.