Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
bännig
bännig
- ›im Kirchenbann befindlich, mit dem Kirchenbann belegt‹; vereinzelt auch: ›den Kirchenbann verdienend (jeweils von Personen)‹; metonymisch bei Verschiebung der Bezugsgröße: ›kirchenbannwürdig, den Kir
- ›in der Acht befindlich, geächtet‹
- ›unter einem allgemeinen Nutzungsverbot (z. B. für die Jagd oder den Fischfang) stehend‹, damit auch: ›der Herrschaft oder legitimierten Personen bzw. Institutionen vorbehalten‹
- ›etw. (widerrechtlich) einzäunen, der allgemeinen Nutzung entziehen‹.
- ›(in seiner Instandhaltung oder Beachtung, Einhaltung) geboten‹: b. wasserleitung ›Wasserleitung, deren Instandhaltung geboten ist, die von den Bewohnern eines bestimmten Gebietes gewartet werden muß‹
- ›strafbar, ein Verbot mißachtend bzw. ein Gebot nicht einhaltend‹; mit Verschiebung der Bezugsgröße: im Syntagma zaun b. sein ›mit best. Geboten bzw. Verboten belegt sein, deren Nichteinhaltung oder M
- ›ketzerisch, schändlich, verworfen‹ (von Personen); ›verflucht, mit Unglück belastet‹ (z. B. von einem bestimmten Tag); vgl. am ehesten 2ban 14 und die etymologische Anmerkung im Artikelkopf von 2ban.