Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
andingen
andingen , conditionem proponere, antragen, verdingen: dem kaufer oder verkaufer andingen, solche waar niemands dann ihm zu kaufen zu geben. reichsabsch. von 1512. IV. §. 17; von 1530 §. 136; er dingt im an, das er die warheit solt predigen. sch. und ernst 434; er dingt dem tüfel an. Keisersb. bilg. 38 ; Joh. Denk bekent sein thorechten eifer, dingt sich auch an, er wöll es nymmer thun. Frank chron. 447 a ; wil mich hiemit in ewer freundschaft eingeleibt und ewig zu bleiben angedingt haben. Frank spr. 1, 4 a ; er dingt die hochzeit an, ehe er ein weib nimpt. 23; er dingete den arbeitern ein hä…