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Akzept

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Meyers
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4 in 4 Wb.
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Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

Akzept

Bd. 1, Sp. 247
Akzept (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez. auch des Notadressaten, daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme (»akzeptiere«). Der Bezogene wird dadurch als Akzeptant jedem rechtmäßigen Inhaber des Wechsels selbständig und wechselmäßig zur Zahlung der akzeptierten Summe verpflichtet. Als Form genügt nach der deutschen Wechselordnung die einfache Zeichnung des Namens, bez. der Firma auf der Vorderseite des Wechsels; üblich ist es, das A. quer über den linken Teil desselben (die Anfänge der Zeilen) zu schreiben, oft mit dem Zusatz »angenommen«, auch wohl unter Wiederholung der Verfallzeit und der Summe. Die Wiederholung der Summe in Buchstaben ist in allen Fallen dem Akzeptanten zu empfehlen. Beifügung des Datums der Akzeptation ist nur nötig bei Wechseln, die eine gewisse Zeit nach Sicht, d. h. von der Vorzeigung (Präsentation) zur Annahme an gerechnet, fällig werden. Ist das A. falsch oder gefälscht, so bleiben gleichwohl Indossant und Aussteller wechselmäßig verpflichtet. Wird das A. verweigert oder auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt (Teilakzept), so kann der Präsentant Protest (s. d.) mangels Annahme erheben lassen. Nach kaufmännischem Sprachgebrauch versteht man unter A. auch den akzeptierten Wechsel. Übrigens pflegt man auch die Annahme eines anderweitigen gezogenen Wertpapieres von seiten des Bezogenen (Adressaten, Assignaten, Trassaten) A. zu nennen, so namentlich die Annahme eines Checks oder einer Bankanweisung.
1550 Zeichen · 21 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    AkzeptN.

    Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler) · +1 Parallelbeleg

    Akzept, N., »Annahme, (im Wechselrecht) Annahmeerklärung des Bezogenen«, s. ak- zeptieren, vgl. Weiske 1839ff. akzeptier…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Akzept

    Meyers Konv.-Lex. (1905–09)

    Akzept (lat., »angenommen«), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten), bez…

  3. Spezial
    Akzept

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Ak|zept n. (-[e]s,-e) 1 ‹econ› azetaziun (-s) f. 2 (akzeptierter Wechsel) cambiala azetada f. ▬ bedingtes Akzept azetazi…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit akzept

19 Bildungen · 19 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

akzept‑ als Erstglied (19 von 19)

akzeptabel

Pfeifer_etym

akzept·abel

akzeptieren Vb. ‘annehmen, anerkennen, einwilligen’, entlehnt (um 1400) aus lat. acceptāre ‘empfangen, annehmen, zulassen’, einem Intensivum…

Akzeptabilität

FiloSlov

Akzeptabilität , f приемлемость , ж

Akzeptant

Meyers

akzept·ant

Akzeptant , im Wechselverkehr derjenige, der auf einen Wechsel ein Akzept (s. d.) setzt.

Akzeptanz

LDWB2

Ak|zep|tanz f. (-,-en) azetanza (-zes) f. ▬ eine große Akzeptanz in der Bevölkerung haben avëi na gran azetanza tla popolaziun.

Akzeptation

Meyers

Akzeptation (lat.), »Annahme« eines Auftrags zur Zahlungsleistung, insbes. beim Wechsel (s. Akzept ). A. per onore (ital.), »Ehrenannahme« b…

Akzeptationsakte

GWB

akzeptation·s·akte

Akzeptationsakte [ betr Aufnahme CarlAug-s in den Fürstenbund ] baldige Beyschaffung der noch abgängigen andern Acceptations-Ackten von Chur…

akzeptieren

Pfeifer_etym

akzept·ieren

akzeptieren Vb. ‘annehmen, anerkennen, einwilligen’, entlehnt (um 1400) aus lat. acceptāre ‘empfangen, annehmen, zulassen’, einem Intensivum…

AKZEPTIERUNG

DWB2

AKZEPTIERUNG f. zu akzeptieren. 1 zu akzeptieren 2 : 1577 acceptirunge des wechselbrieffes in: M. Neumann wechsel ( 1863 ) 211. 1712 was abe…

Akzeptilation

Meyers

Akzeptilation (lat., »Empfangseintragung«), soviel wie Quittung. – In der Dogmatik ist A. die von Duns Scotus und von den Arminianern vertei…

AKZEPTION

DWB2

akzept·ion

AKZEPTION f. aus lat. acceptio annahme, vgl. akzeptation: 1571 acception annemung, empfahung Rot dict. B 2 b . 1728 acception der empfang, d…

Akzeptprovision

Meyers

akzept·provision

Akzeptprovision , die Vergütung (meist 1 / 4 - 1 / 3 Proz.), die Bankhäuser dafür berechnen, daß sie Tratten akzeptieren, die auf Grund bewi…