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Ablösung

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Herder
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Eintrag · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

Ablösung

Bd. 1, Sp. 15
Ablösung, der ewigen Lasten. Hieher gehören nicht die öffentlichen Grundlasten z.B. von Grundstücken Staatssteuern zu entrichten, an Straßen Frohndienste zu leisten u.s.w., ebensowenig die römischen Grundlasten oder Servituten z.B. Wegrecht u. dgl., sondern einzig die sog. deutschen Reallasten, vermöge welcher ein Grundstück resp. dessen Besitzer zu einer Leistung verpflichtet ist: Grundzinse, Zehnten, Frohnen. Die Entstehung dieser Lasten fällt ins Mittelalter und hat bald ihren Grund in der Leibeigenschaft und Hörigkeit, bald im Lehenverbande, bald in den Rechten der Kirche auf den Zehnten. Diese Lasten wurden als Vermögensbesitz der Berechtigten zu Gegenständen des privatrechtlichen Verkehrs und gingen so durch Kauf, Erbschaft u. dgl. in andere Hände über. Schon um deßwillen war die unentgeldliche Aufhebung, wie sie den 17. Juli 1793 in Frankreich erfolgte, gegen die damaligen Besitzer ein Gewaltact. In Oesterreich, Preußen, den übrigen deutschen Staaten und in der Schweiz ging man billiger zu Werke und suchte die Reallasten durch Loskäuflichkeit, Ablösung verschwinden zu machen. Dadurch gewinnt die bürgerliche Unabhängigkeit und der Grundbesitzer arbeitet freudiger auf die möglichste Culturfähigkeit zu, wenn er weiß, daß er mit seinem Fleiß den Boden allmälig entlasten kann. Auf der andern Seite wird auch für den Grundherrn der Bezug seiner Einnahme, die häufig unter der Culturweise des Pflichtigen zu leiden hatte und bei der Zersplitterung der größern Güter mühsamer wurde, erleichtert. — — Die A. theilt sich in die beiden Stadien 1. der Umwandlung der Naturalleistungen in jährliche Geldzinse, nach dem mittlern Betrage gewisser Durchschnittsjahre gemessen; 2. des Loskaufs, bei welchem der Geldzins wie der Zins eines Capitals erscheint, dessen Größe nach jenem berechnet wird, z.B. wenn der Geldzins als 4 proc. Zins betrachtet wird, so ist die Loskaufssumme dem 25fachen Betrage gleich (so meistens in Deutschland bis 1848 in einigen Staaten z.B. Württemberg mit anderem Maße gemessen wurde); wenn als 5 proc. Zins, dem 20fachen Betrage gleich (so in der Schweiz). Während die Umwandlung in der Regel von Gesetzeswegen obligatorisch geboten ist, bildet dagegen der Loskauf eine nur den Pflichtigen zustehende Befugniß.
2253 Zeichen · 33 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Ablösung

    Deutsches Rechtswörterbuch

    Ablösung ältere Formen: abelôsung(e), abläsung, schweiz. ablosi(n)g, nd. abeloisunge, afflôsunge, nl. afloissinghe vgl. …

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Ablösung

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

    Ablösung , der ewigen Lasten. Hieher gehören nicht die öffentlichen Grundlasten z.B. von Grundstücken Staatssteuern zu e…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit ablösung

6 Bildungen · 6 Erstglied · 0 Zweitglied · 0 Ableitungen

Ableitung von ablösung

ablöseln + -ung

ablösung leitet sich vom Lemma ablöseln ab mit Suffix -ung, auf Verb-Stamm zurückgeführt.

ablösung‑ als Erstglied (6 von 6)

Ablösungsbrief

DRW

ablösung·s·brief

Ablösungsbrief abelôsung(e)briue I Urkunde über die vereinbarte oder erfolgte Tilgung einer Grundlast dwil soͤllicher abloͤsung brief jn das…

Ablösungsgeld

DRW

ablösung·s·geld

Ablösungsgeld Lösegeld vgl. Ablösung (III), Ablösung (IV) die gefangenen haben gross geld vor ihre erledigung zahlen [müssen] ... und baten …

Ablösungshilfe

DRW

ablösung·s·hilfe

Ablösungshilfe Steuer zur Tilgung der Kammerschulden in Württemberg (Ordinaristeuer) wann nun unter ... unser ... landsfürstlichen obrigkeit…

Ablösungspfundgeld

DRW

ablösung·s·pfundgeld

Ablösungspfundgeld österr. Steuer für die Übernahme des gesamten Nachlaßgutes durch einen Miterben im fall ... vier erben zugleich an die ge…

Ablösungsrecht

DRW

ablösung·s·recht

Ablösungsrecht Näherrecht vgl. Ablösung (II), Ablösung (V) Sachhinweis: Greneck 191 das jus redimendi oder das ablösungsrecht 1655 Suttinger…

Ablösungszeit

DRW

ablösung·s·zeit

Ablösungszeit Frist für die Einlösung vgl. Ablösung (II) wann in der pfand-verschreibung kein ablösungszeit benennt ist, kann dieselbe zu je…