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zuständig

nhd. bis spez. · 8 Wörterbücher mit Anchor-Eintrag

DWB
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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

zuständig adj.

Bd. 32, Sp. 845
zuständig, adj. , mhd. noch nicht belegt, aber mnd. tôstendich Schiller-Lübben 4, 592, mnl. Verwijs-Verdam 8, 480. wie im mnd. und mnl., schlieszt sich die bed. von zuständig im früheren nhd. unmittelbar an zustehen an, während es keine beziehung zu zustand hat, worin sich auch dieses wortes jüngeres alter zeigt, s. zustand. nicht erscheint im hd. die mnl. bedeutung behilflich, die ihre entsprechung im mnd. tôstender hat. 11) zeitlich bevorstehend, zustehen 5: den frauen im abnemmenden mond ir zeit zuständig, ist mehr sorglich als im zunemmenden Paracelsus op. (1616) 1, 360; weiter sind keine krankheiten in den zeiten zuständig 359. 22) zuständig ist das, worüber man von rechts wegen verfügen kann und was somit zu einem gehört, gleichviel, ob personen oder sachen, es entspricht also nicht dem römischen eigenthumsbegriff: land und leut, welche dir zukünfftiglich ausz natürlicher rechtfuge erblich anfellig und zuständig Fischart Garg. 332 ndr.; es war diese insul ... der stadt Str. und dero bürgern und inwohnern ... zustendig, auch in friedenszeiten gleichsam ein kornhaus und proviantkammer selbiger stadt gewesen Chemnitz schw. krieg 1, 43; so darf auch keiner keinen pflug berauben noch mühlen, backöfen, und was zu gemeiner nothdurfft dienlich ist, es sey auch den feinden z., ohne erlaubnisz beschädigen oder zerbrechen Fleming vollk. teutsche sold. (1726) 266; ich hätte längst gerne mein ... dienst ... mit etwas geistlicher waare, die mir z., erzeiget Luther br. 1, 435 de W.; das den Deutschen bis daher [] noch zuständige königreich Arelat M. I. Schmidt gesch. der Dtschen 3, 331. allgemein unflectiert in erläuternder beifügung: alle zinsz, renthe und gülthe, auch cleinot von heylthumb, kelchen und anders den stifften, clostern und kirchen zustendig Luther 19, 268 W.; in die insel Rodisz, den ritterbrüdern sanct Johans zuostendig Seb. Franck chr. Germ. (1538) 153a; alle zeit den ältesten graven von H., der selbigen lini z. S. Münster cosmogr. 963; vor einer festung ..., den burgundischen z. Kirchhof wendunmuth 1, 122 lit. ver. 2@bb) in weiterer verwendung: (Adam) hat umb sich gar keine, die im z. war Ringwaldt Evangelia g 6b; gegen den fremden weibern, so inen (den männern) in ehelicher pflicht nicht z. seind C. Huberinus spiegel d. hauszucht (1553) 96a; des schon vorhin ihnen zuständigen wercks (zugeschriebenen) v. Hohberg georg. cur. aucta 3 vorr.; dasz ich gentzlich ir zustendiger ritter sey Amadis 1, 223 lit. ver.; J. K. muszte den gewerken, falls sie in streitigkeiten über die grubenmasze gerathen, die zuständigen masze auszeichnen mitt. d. hist. ver. für Steierm. 37, 170. 2@cc) sprachlich zugehörig: zuständiges beiwort Ch. Fr. Hunold thör. pritschmeister (1704) 27. 'eigenthümlich': die auch unserm deutschen eigen oder eigenthümlich zuständige, abgezogene bedeutung Jac. Grimm kl. schr. 1, 123. 2@dd) kaum noch deutlich ist die anwendung des adv.: auf dasz ich von denen dingen, kriegsleuten z. ... etwas bescheidts ... zu geben wüste Kirchhof mil. disciplina (1602) 3b; aber dieser that halben erzürnet der papst und ward z. uber den Robertum ergrimmt Joh. Bentzius päbstl. chr. (1604) 241. 33) zuständig konnte von der besonderen deutschen auffassung vom zugehören und zustehen nicht in die bedeutung 'eigen' übergehen, als der römische eigenthumsbegriff sich durchsetzte; so ist nur das gericht, zu dem einer zuständig ist, und weiter die sache, für die das gericht zuständig ist, in der rechts- und verwaltungssprache allgemein: dem sitze des zuständigen gerichts Mörike 3, 142; auf anzeige der zuständigen behörde bgb. § 74; dem, der sich beklagen will, nichts übrig zu lassen, als die zuständigen richter und — die presse A. Ruge briefw. u. tageb. 2, 246 N.; z. für die klage ist ... das landgericht, in dessen bezirke die gesellschaft ihren sitz hat handelsgesetzb. § 272. 44) z. ist das, was einem zu erhalten oder zu leisten gebührt, anständig, s. th. 1, 475, ist aber im allgemeinen nicht mehr üblich: thut, was einer ehefrau z. ist Luther 34, 2, 134 W.; heut aber sollt ihr lernen, was euch z. und zu thun gehöret Mathesius Sirach (1586) 12b; im fechten und all anderm, das einem ritter z. Amadis 1, 414 lit. ver.; der billigkeit und der jedem freihandelnden wesen zuständigen denkweise gemäsz J. G. Forster s. schr. 6, 31. lebendig von dem, was einem beruf, amt usw. zusteht: die zustehende löhnung, gebührnisse des soldaten; das vorrecht ..., welches wir einem präsidenten einer akademie für z. halten Gottsched neueste 3, 854; die derselben (der portugiesischen flagge) zuständigen vorrechte J. G. Forster s. schr. 4, 66; wo der übermut des soldaten den mut für etwas ihm ... zuständiges gehalten habe Fontane I 2, 173; der alte totengräber ... mit der seinem stande zuständigen ruhe I 6, 372. —
4808 Zeichen · 139 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Zuständig

    Adelung (1793–1801) · +3 Parallelbelege

    Zuständig , adj. et adv. von dem vorigen Worte, so fern es ehedem den Besitzstand bedeutete, gehörend, jemandes Eigenthu…

  2. 18./19. Jh.
    Goethe-Zeit
    zuständig

    Goethe-Wörterbuch

    zuständig [bisher nicht publizierter Wortartikel]

  3. modern
    Dialekt
    zuständigAdj.

    Pfälzisches Wb.

    zu-ständig Adj. : 'vorgesehen für, verantwortlich', zustännich [mancherorts]. —

  4. Spezial
    zuständig

    Deutsch-Ladinisch (Mischí) · +1 Parallelbeleg

    zu|stän|dig adj. 1 competënt (-nc, -a), responsabl (-i, -a) 2 autorisé (-sá, -sada) 3 cualifiché (-cá, -cada). ▬ zuständ…

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit zustaendig

7 Bildungen · 4 Erstglied · 1 Zweitglied · 2 Ableitungen

Ableitung von zustaendig

zustand + -ig

zustaendig leitet sich vom Lemma zustand ab mit Suffix -ig, mit Umlaut-Wechsel.

zustaendig‑ als Erstglied (4 von 4)

zuständigkeit

DWB

zustaendig·keit

zuständigkeit , f. , wie zustand: mit wünschung langwiriger gesundheit und glükseliger zustendigkeit Schottel haubtspr. (1663) 363 . für eig…

Zuständigkeit der Gerichte

Meyers

Zuständigkeit der Gerichte bedeutet deren Recht und Pflicht, eine einzelne, in ihre Gerichtsbarkeit (s. d.) fallende Streitsache zu erledige…

zustaendig als Zweitglied (1 von 1)

unzuständig

DWB

unzuständig , adj. , nicht zuständig ( s. d. ). a) unzugehörig, syn. fremd. u. non appartenente, improprio Kramer (1702) 2, 944 c : sie wusz…

Ableitungen von zustaendig (2 von 2)

unzuständig

DWB

unzuständig , adj. , nicht zuständig ( s. d. ). a) unzugehörig, syn. fremd. u. non appartenente, improprio Kramer (1702) 2, 944 c : sie wusz…

Zuständige

GWB

Zuständige [bisher nicht publizierter Wortartikel]