zuständig,
adj. ,
mhd. noch nicht belegt, aber mnd. tôstendich Schiller-Lübben 4, 592,
mnl. Verwijs-Verdam 8, 480.
wie im mnd. und mnl., schlieszt sich die bed. von zuständig
im früheren nhd. unmittelbar an zustehen
an, während es keine beziehung zu zustand
hat, worin sich auch dieses wortes jüngeres alter zeigt, s. zustand.
nicht erscheint im hd. die mnl. bedeutung behilflich, die ihre entsprechung im mnd. tôstender
hat. 11)
zeitlich bevorstehend, zustehen 5: den frauen im abnemmenden mond ir zeit zuständig, ist mehr sorglich als im zunemmenden Paracelsus
op. (1616) 1, 360; weiter sind keine krankheiten in den zeiten zuständig 359. 22) zuständig
ist das, worüber man von rechts wegen verfügen kann und was somit zu einem gehört, gleichviel, ob personen oder sachen, es entspricht also nicht dem römischen eigenthumsbegriff: land und leut, welche dir zukünfftiglich ausz natürlicher rechtfuge erblich anfellig und zuständig Fischart
Garg. 332
ndr.; es war diese insul ... der stadt Str. und dero bürgern und inwohnern ... zustendig, auch in friedenszeiten gleichsam ein kornhaus und proviantkammer selbiger stadt gewesen Chemnitz
schw. krieg 1, 43; so darf auch keiner keinen pflug berauben noch mühlen, backöfen, und was zu gemeiner nothdurfft dienlich ist, es sey auch den feinden z., ohne erlaubnisz beschädigen oder zerbrechen Fleming
vollk. teutsche sold. (1726) 266; ich hätte längst gerne mein ... dienst ... mit etwas geistlicher waare, die mir z., erzeiget Luther
br. 1, 435
de W.; das den Deutschen bis daher
[] noch zuständige königreich Arelat
M. I. Schmidt
gesch. der Dtschen 3, 331.
allgemein unflectiert in erläuternder beifügung: alle zinsz, renthe und gülthe, auch cleinot von heylthumb, kelchen und anders den stifften, clostern und kirchen zustendig Luther 19, 268
W.; in die insel Rodisz, den ritterbrüdern sanct Johans zuostendig Seb. Franck
chr. Germ. (1538) 153
a; alle zeit den ältesten graven von H., der selbigen lini z. S. Münster
cosmogr. 963; vor einer festung ..., den burgundischen z. Kirchhof
wendunmuth 1, 122
lit. ver. 2@bb)
in weiterer verwendung: (
Adam) hat umb sich gar keine, die im z. war Ringwaldt
Evangelia g 6
b; gegen den fremden weibern, so inen (
den männern) in ehelicher pflicht nicht z. seind C. Huberinus
spiegel d. hauszucht (1553) 96
a; des schon vorhin ihnen zuständigen wercks (
zugeschriebenen) v. Hohberg
georg. cur. aucta 3
vorr.; dasz ich gentzlich ir zustendiger ritter sey
Amadis 1, 223
lit. ver.; J. K. muszte den gewerken, falls sie in streitigkeiten über die grubenmasze gerathen, die zuständigen masze auszeichnen
mitt. d. hist. ver. für Steierm. 37, 170. 2@cc)
sprachlich zugehörig: zuständiges beiwort Ch. Fr. Hunold
thör. pritschmeister (1704) 27. '
eigenthümlich': die auch unserm deutschen eigen oder eigenthümlich zuständige, abgezogene bedeutung Jac. Grimm
kl. schr. 1, 123. 2@dd)
kaum noch deutlich ist die anwendung des adv.: auf dasz ich von denen dingen, kriegsleuten z. ... etwas bescheidts ... zu geben wüste Kirchhof
mil. disciplina (1602) 3
b; aber dieser that halben erzürnet der papst und ward z. uber den Robertum ergrimmt Joh. Bentzius
päbstl. chr. (1604) 241. 33) zuständig
konnte von der besonderen deutschen auffassung vom zugehören
und zustehen
nicht in die bedeutung '
eigen'
übergehen, als der römische eigenthumsbegriff sich durchsetzte; so ist nur das gericht, zu dem einer zuständig
ist, und weiter die sache, für die das gericht zuständig
ist, in der rechts- und verwaltungssprache allgemein: dem sitze des zuständigen gerichts Mörike 3, 142; auf anzeige der zuständigen behörde
bgb. § 74; dem, der sich beklagen will, nichts übrig zu lassen, als die zuständigen richter und — die presse A. Ruge
briefw. u. tageb. 2, 246
N.; z. für die klage ist ... das landgericht, in dessen bezirke die gesellschaft ihren sitz hat
handelsgesetzb. § 272. 44) z.
ist das, was einem zu erhalten oder zu leisten gebührt, anständig,
s. th. 1, 475,
ist aber im allgemeinen nicht mehr üblich: thut, was einer ehefrau z. ist Luther 34, 2, 134
W.; heut aber sollt ihr lernen, was euch z. und zu thun gehöret Mathesius
Sirach (1586) 12
b; im fechten und all anderm, das einem ritter z.
Amadis 1, 414
lit. ver.; der billigkeit und der jedem freihandelnden wesen zuständigen denkweise gemäsz J. G. Forster
s. schr. 6, 31.
lebendig von dem, was einem beruf, amt usw. zusteht: die zustehende löhnung, gebührnisse des soldaten; das vorrecht ..., welches wir einem präsidenten einer akademie für z. halten Gottsched
neueste 3, 854; die derselben (
der portugiesischen flagge) zuständigen vorrechte J. G. Forster
s. schr. 4, 66; wo der übermut des soldaten den mut für etwas ihm ... zuständiges gehalten habe Fontane I 2, 173; der alte totengräber ... mit der seinem stande zuständigen ruhe I 6, 372. —