Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
veto n.
veto , n. , substantivierte lat. verbalform, einsprache, einspruchsrecht; zunächst im öffentlichen recht; im römischen staat einspruchsrecht der volkstribunen gegen öffentlich-rechtliche magistratsbeschlüsse (das tribunicische veto Niebuhr röm. gesch. 2, 151 ); im polnischen staat gab das freie veto jedem mitglied des reichstags das recht, dessen beschlüsse für ungültig zu erklären. im modernen staatsrecht vom einspruchsrecht des staatsoberhauptes gegen beschlüsse der volksvertretung (unbedingtes, beschränktes veto). Campe führt im erg. wb. aus J. Paul die bezeichnung kaisernein für veto an. i…