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Souverän

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Herder
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Eintrag · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

Souverän

Bd. 5, Sp. 258
Souverän, frz.-deutsch (vom lat. superior, der Höhere, Herr), der Inhaber der S.ität eines Staats. Diese besteht in allen Regierungsrechten, sowohl nach Innen (ausübende u. gesetzgebende Gewalt) als nach Außen (Krieg, Verträge). In unumschränkten monarchischen Staaten ist der Landesherr der S. (daher S. — regierender Fürst), in einzelnen constitutionellen Monarchien (z.B. England, Norwegen, Belgien) aber übt der Monarch nicht alle S.itätsrechte aus; in Republiken endlich beruht die S.ität auf den verfassungsmäßigen Staatsgewalten, also in der Wählerschaft bei Wahlen von Staatsbehörden, sodann in den Staatsbehörden; in einigen schweiz. Kantonen üben die Landsgemeinden, in andern die bezirksweise sich versammelnden Vetogemeinden unmittelbare S.itätsrechte aus (vgl. Veto). Das Wort Volks-S.ität hat nur dann einen Sinn, wenn damit das Wahlrecht der Staatsbürger für das Parlament, ferner die gesetzliche Gewalt des Parlaments (oder wie die repräsentative Versammlung heißen mag) darunter versteht, ist also jedenfalls eine ungenaue Bezeichnung; soll es aber (was 1792 aufgebracht wurde) bedeuten, das Volk d.h. die Mehrzahl der Staatsangehörigen, könne die Staatsverfassung nach Belieben ändern, Beamte absetzen, die Repräsentanten abrufen u. dergl., so heißt dies nichts anderes als: wer stark genug ist, mag revolutioniren, wann es ihm einfällt; eine solche Volks-S.ität brütet die fortwährende Revolution aus und richtet den Staat zu Grunde, wenn ihr nicht durch die Gewaltherrschaft eines Einzelnen (durch die Militärdiktatur) Schranken gesetzt werden.
1571 Zeichen · 23 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    souverän

    Deutsches Rechtswörterbuch

    souverän, adj. I unumschränkt mächtig tenwaire datter anderen groote redenen ende nootsake inne gebuerde, soe soude men …

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Souverän

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

    Souverän , frz.-deutsch (vom lat. superior , der Höhere, Herr), der Inhaber der S. ität eines Staats. Diese besteht in a…

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souverän‑ als Erstglied (3 von 3)

Souveränfürst

DRW

souverän·fürst

Souveränfürst, m. souveräner (II) Fürst bdv.: Souverän damit denen soverain-fürsten vndt ständen sowohl als den minderen fürsten vndt partic…

Souveränität

DRW

Souveränität, f. (von einem einzelnen Herrscher, von mehreren Personen oder vom Volk ausgeübte) höchste Staatsgewalt, Herrschaftsgewalt vgl.…

Souveränitätsrecht

DRW

souveränität·s·recht

Souveränitätsrecht, n. Recht auf Unabhängigkeit, Selbständigkeit (als Herrschaftsprivileg) uncontestierliches souverainetet recht 1663 ArchB…