Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
verwillen v.
verwillen , v. , ausdruck der rechtssprache, s. Lexer 3, 308 ; Haltaus 1915 ; veraltet Fischer schwäb. wb. 2, 1415 ; Dähnert 529 . vgl. verwilligen. 1 1) eine rechtlich verpflichtende willensäuszerung erlassen: auch so vorwillen wir und globin vor uns und unsir obgnante libe gemahel und unsir beydir erbin (1452) lehnsurk. u. besitzurk. Schlesiens 1, 434; gegeben, verwillet und bestetiget (1482) rechtsaltertümer 4 1, 25. 2 2) in oder zu etwas verwillen, damit einverstanden sein, ihm zustimmen: die frawe ist auch nicht phlichtig, Hans Crafthovers schult, dorin sie sunderlich nicht verwillet hat,…