Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
verschwestern verb.
verschwestern , verb. : Schottel 646 a verzeichnet verschwestern als rechtsausdruck aus seiner heimat, mit hinweis auf Sachsensp. 1, 17, 1: eine verschwesterte oder verbruderte erbschaft wird alhier genant, welche zuerben weder schwester noch bruder verhanden sind. ( vgl. unter verschwistern.) die erben, die dann in frage kommen, heiszen gunsterben. gewöhnlich in anderm sinne entsprechend dem daneben stehenden, oft mit ihm verbundenen verbrüdern, wie dieses gewöhnlich in freierer anwendung von einer engen verbindung, die der schwesterlichen verglichen, dieser gleich gestellt wird; über die abg…