Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
verbürgen verb.
verbürgen , verb. bürgschaft leisten, mhd. verburgen, verbürgen, mnd. vorborgen. 1 1) eine sache durch bürgen feststellen: geld verbürgen, für einen zuo bezalen versprächen, expromittere. Maaler 415 b ; etwas verbürgen, cavere de aliqua re Frisch 1, 156 b ; sein ganzes unternehmen ... wär gehemmt, wenn ihm die lumpgen hundert thaler fehlten, die er für mich verbürgte. Arnim schaub. 2, 152 ; mit infinitiv und zu: da leget mansz widerumb all zusamen in gefengknusz, wollten sy herausz, musten sy die atzung verburgen zu bezalen. Baumann quellen zur gesch. des bauernkriegs 1, 55 ; bildlich, fest, s…