Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
ungewähr f.
ungewähr , f. : so aber der verkauffer an freien gütern mehr hat und es kompt die ungewehr, so mag er sich darauff führen desz dritten theils höher P. Sturba beheim. landordnung (1604) 95 . versagen bei praestatio und evictio (gewähr II)? s. d. rechtswb. —