Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
unbefugt part.-adj.
unbefugt , part.-adj. , gegentheil von befugt, zu altem befugen, befügen, in frühnhd. schriftsprache ausgebildet; die mundarten verschmähen es im allgemeinen. nl. onbevoegd nl. wb. 10, 1114; dän. ubeføiet ordb. 7, 333 a ; schwed. obefogad. Falk-Torp 1, 57 . die umgelautete form unbefügt dauert bis ins 18. jh. Heynatz antib. 2, 512 . fuglos th. 4, 1, 1, 399. für incompetent Kinderling 279 . mit unberechtigt deckt es sich auch in der neueren bedeutung nicht, da unberechtigt objectives recht, unbefugt sitte, sittlichkeit ( vgl. bedeutung 1) und subjective befugnis zur voraussetzung hat. man kann …