Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trinkgeschirr
Trinkgeschirr, n.
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er [Henker] sol ouch, wo er hinkompt, ob einem eygnen tische sitzen und eygen trinck geschier haben und mit im tragen1540 Schacher,HexenwLuzern 62
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hat ir may: ... seine drey canntzler ... ier iedem mit ainem trinckhgeschürr an 50 gldn. geacht verehrtum 1550 HallChr. 267
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welcher ainicherlay trinkgeschier in der stůben oder in dem garten zerbricht, ... der soll die ... bezallen1554 Schaffhausen/Schanz,Gesellenverb. 265 Faksimile
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[der Büttel soll] die ratsstuben, jedwed trinkgeschirr, im zechen, an ratstagen und sonst jeder weilen rein und sauber halten1585 Wittmann,Gundelfingen 80
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ein beschädigter soll ... wie ein gewundter thun ... sich inwendig halten ... ouch sein eigen trinckgeschir haben1598/1647 SaanenLschStat. 275 Faksimile
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trafften sie einen ... verbrecher ... an einer fuͤrstlichen tafel an, so ... setzten ihm anstatt eines ... koͤstlichen trinck-geschirrs einen hoͤlzernen becher ... vor1720 Lünig,TheatrCerem. II 1326 Faksimile
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dem kloster D.. hat er ... einen güldenen kelch geschencket, welches trinck-geschir annoch ... verhanden1739 Westphalen,Mon. I 298 Faksimile
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die alten pflegten oft ihr geschlecht und wappen auf becher kuͤnstlich arbeiten zu lassen, und konnten dergleichen trinkgeschirre zu lehn gegeben werden1799 RepRecht III 115 Faksimile