Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Triftgeld
Triftgeld, n.
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wat se vß ... gegewen hebbet an guͤlde, renten, tinsen, orkunden, broecken, blodtrust, drifftgelde, denst vnde bede1390 Spangenb.,Arch. 1831, 2 S. 145
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burger H.G., der heldet sich zu dem triftgelde und mertinsschafen zu D.nach 1460 DuderstadtUB. 223 Faksimile
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doselbst geben hundert schaff zu trifftgelt dem stifft eynen gulden an golde ... vier scheffen keß und einen triffthamell1515 KaufungenUB. II 294
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alle vnstendige gefalle der innahm, es seyen abtrage, bußen, trifftgeld, vngeld, weinkauff ... oder anders1670 HessSamml. II 655 Faksimile
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obwol ... die gemeinde zu R. die schaf-hut und trifft-gerechtigkeit ... unstreitig zustehet, sie auch dafuͤr ... jaͤhrlich ein gewisses trifft-geld von 118 gulden erlegen muͤssen1733 Beck,Forstg. 152 Faksimile
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findet man auch einige arten der erb-trifft, welche vor einen gewissen jaͤhrlichen erb-zins oder trifft-geld denen gemeinden oder eintzelen bauren von der gerichts-herrschaft oder der commun auf ihren grund-stuͤcken eingeraͤumet wird1750 Klingner II 87 Faksimile
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es wird ... die huth und trift gegen gewissen geschoß oder triftgeld den unterthanen gestattet1758 v.Justi,Staatsw. II 216 Faksimile
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gemeiner grundzins ... wozu auch das sogenannte triftgeld gehoͤret1788 Thomas,FuldPrR. I 237 Faksimile
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da ... einige oekonomen aus eigennutz sich unterfangen, aus andern ortschaften vieh gegen ein triftgeld in die trift zu nehmen1811 Heinemann,StatRErfurt 294 Faksimile
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das sie der herrschaft T. muͤhltrifft in deroselbigen doͤrfern eine zeithero ... gegen gebuͤhrliche triftgelder genuͤtzet und derselben unterthanen mit mahlen versehen haͤtten1642 Klingner IV 598