Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trauschatz
Trauschatz, m.
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ob jung leuthe ohne wissen und willen ihrer elttern... [sich] von anndern ubereden laßen, das sie heimblicher weiße ahn annder sich verloben und einen trauschatz von ihnen nehmen1597 Leiningen/Sehling,EvKO. XIX 1 S. 293
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arrha ... apud nobiliores personas appellatur nostro tempore trauschatz oder mahlschatz1605 SchwäbWB. VI Nachtr. 1768 Faksimile