Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
traten
traten, tratten, v.
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ein iuchart ackers lyt uff dem S. im S. und trattet uff H.K. acker1505 SchweizId. XIV 1450 Faksimile
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ain nachtper der trat und gefelt ist zu ainem, derselbig soll dahaimb außfahren, er soll auch, aufs lengist er mag, auf seinem zuewëg fahren, und wann er nit mer auf dem zueweg mag fahren ... so soll er ain rain zwischen der deixl nemen und soll die deixl über sich kern übern rainum 1650 Salzburg/ÖW. I 77 Faksimile
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oder man pflegt zu tratten, das ist, zu brachen, wo denn ein drittel der felder im dritten jahre ganz oͤde liegt und vom viehe besuchet wird1796 Hübner,ErzstSalzb. I 145
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da suln sie getraten sie beident halb1240 SchwäbWB. II 325 Faksimile
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triben und tratten1494 FürstenbUB. VII 312 Faksimile
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die Ebenstainer seint zu denen Sumerauern in alle felder tratt, aber die Sumerauer hieten zu uns und seint zu uns nicht tratt ... der Peindlmillner und Grabitsmillner hieten zu denen Eiobenstainern, seint zu ihnen nicht tratt, geben ihnen das zue von nachbahrschaft wegen1538 OÖsterr./ÖW. XV 205
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so soll die Zollgassen denen zue L., W. vnnd H. zu tratten, zunutzen vnd zunießen gemain sein1593 ArchVorarlb. 2 (1905/06) 102
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es soll auch niemand zu S. auf das moß treiben, er sei dann zu innen gefeldt und gethrant [lies: getrat]1625 Salzburg/ÖW. I 17 Faksimile
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wo einer ... holtz hat, ein anderer aber darinn traten thäte, solle man keinen baur nit daruss ... nemmen ... und sovehr es einer, der tratet, begehrte ynzehagen, mag er dasselbige woll thun1628 AppenzRQ. I 452 Faksimile