Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Torsperren
Torsperren, n.
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es soll sich auch ein jeder wachtmeister offt beim thorspern finden lassen, auf das die nachtwachter auch desto vleissiger darzue khomben unnd mehrere sorg haben1601 MHungJurHist. V 2 S. 88