Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teilungsmann
Teilungsmann, m., pl. auch Teilungsleute
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[rescript,] dem schon verordneten geschwornen wardiers- und theilungsmann aus dem mittel der buͤrgerschaft noch einen andern dergleichen, so gewissenhaft und guten rufs ist, per majora zu adjungiren1795 CStSlesv. II 736
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ist J.v.H. von vns, der theilungsleuͤthen, zugetheilt ... ein gulden zwolff schilling1543 BachmannUB. 105 Faksimile
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weil ... die freye wahl zu hertzog H.s oder hertzog A.s theil zugelaßen, [aber] sich die erwelten theilungs-leuthe der gleicheit nicht vereinigen würden, sollen beide theil ... durchs loß entscheiden werden1555 Sachsse,MecklUrk. 231 Faksimile
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mobiliarverlassenschaften und hausinventarien durch die zu R. ernannten theilungsmaͤnner ... in zwei gleiche haͤlften [getheilt]F.A.v. Rudloff, Handb. d. Mecklenb. Gesch. III 1 (Schwerin 1794) 145