Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Teilungsmann
Teilungsmann, m., pl. auch Teilungsleute I zur Durchführung von Erb- und Vermögensteilungen bestellte Amtsperson bdv.: Teilherr (III) [rescript,] dem schon verordneten geschwornen wardiers- und theilungsmann aus dem mittel der buͤrgerschaft noch einen andern dergleichen, so gewissenhaft und guten rufs ist, per majora zu adjungiren 1795 CStSlesv. II 736 II Mitglied eines Schiedsgremiums, das zur Durchführung einer Erbteilung (oder sonstigen Teilung I od. II) bestellt ist bdv.: Teiler (II), Teilungsfreund ist J.v.H. von vns, der theilungsleuͤthen, zugetheilt ... ein gulden zwolff schilling 1543 …