Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Teilnehmerin
Teilnehmerin, f.
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die A. ... nennt als teilnehmerin an dem hexengelage ihr schwägerin V.1689/90 ZKulturg. ErgH. 2 (1898) 63
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wenn nicht die gewissensbisse, so die theilnehmerin an diesem verbrechen empfunden, die vollstreckung einer so entsetzlichen that zum gluͤck verhindert haͤtten1769 Eisenhart,Rechtshändel III 292
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eine obrigkeit, welche die ihr angezeigte ... gotteslaͤsterung nicht geruͤget hat, soll ... als eine wuͤrkliche theilnehmerin angesehen und bestrafet werden1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 229 Faksimile
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tritt eine gattin nicht nur in die gemeinschaft der guͤter ihres eheherrn ein, sondern wird auch eine theilnehmerin seiner ehre und wuͤrdeNürnb. Münzbelustigungen (1767) 159
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eine volljaͤhrige frau, welche bey einem geschaͤfte als theilnehmerin an der guͤtergemeinschaft sich betragen hat, kann derselben [nicht] entsagen1810 CNapBerg § 1455