Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Teilbau
Teilbau, m. Form der landwirtschaftlichen Pacht (III), bei welcher der Pächter dem Verpächter einen festgesetzten Bruchteil seines Ertrags (zB. 1/2, 1/4 oder 1/30) abzuliefern hat; in Brachjahren bleibt Teilgut (I) abgabenfrei vgl. Teil (VIII), Teilherr (II) Sachhinweis: Knapp,BeitrRWG. 405 wer auf theilbau (d. i. so, daß die früchte mit dem verpächter getheilt werden) pachtet, kann das gut nicht in afterpacht geben, noch seinen pacht einem andern übertragen, ohne ausdrücklich dazu erhaltene erlaubniß 1809 BadLR. 1809 Satz 1763 Faksimile der pacht auf fruͤchte statt preises ist da, wo er nicht…