Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
taxfrei
taxfrei, adj., adv.
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nachdem biß anheer der lanndtmarschalh ... von jerer täglichen bemüehung vnnd pürden, so sy in gerichts hanndlungen tragen müessen, auch sonderer vnserer gnaden wegen in jeren aignen sachen, taxfrey gehalten wordenNÖLGO. 1557 Bl. 7v Volltext (und Faksimile)
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dass ... von denen privilegien, so auf unser genedigiste bewilligung taxfrei passiert, auch gar keine jura cancellariae von denen partheien geraicht werden1628 Fellner-Kretschmayr II 465 Faksimile
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der armen leydt sachen, die das recht wissentlich nicht auß zustehen oder zuuerlegen haben, denen ist benebens ein aduocat vmbsonst zudienen zuezuordnen, sy seindt auch sowohl bey der canzley alß denen thürhiettern, vnd fürbietern taxfrey1654 NÖLO. I 24 § 1
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resolutionen auf jene von amtswegen geschehende anzeigen muͤssen ... tax- und expeditionsfrey ausgefertigt werden1785 Ledderhose,HessKR. 543 Faksimile
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[daß] ihr zunfts-recht aufgehoben und jedermann nebst ihnen ... taxfrey fleisch zu verkaufen ... erlaubt seyn solle1795 Kropatschek,KKGes. V 392
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dem konsistorialpräsidenten H. [ist] ... die indigenatserteilung ... tax-, siegel- und auslagenfrei zu lassen1801 ZBayrKG. 20 (1951) 81
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in den konkursprozessen ist der vertreter und verwalter der massa taxfrey1813 Landadvokat 273