Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Taufdote
Taufdote, m., f.
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[Gebot, dass keine] ungeschickte, gottlose personen ... zu paten oder tauftoden gebeten ... werden1558 Nürnberg/Sehling,EvKO. XI 555 Faksimile
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das mit verehren der taufdoten oder eingebindt ... allerley uberfluß gebraucht1617 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 122
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das außtragen der jungen kinder zu ihren tauffdotten umb newe-jahrs- oder andere verehrung [soll verbotten sein]1640 Kramer,VolkslAnsbach 229
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daß die bauersleute die kinder, so bald sie getauft, durch die taufdoden in die wirthshaͤuser tragen lassen [soll abgeschaft werden]1746 CCBrandenbCulmb. I 275 Faksimile
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in deme unzimliche neurung einreißen, daß bey versterben der taufdoten die gevattern dieselben zur erden bestatten, laydbünden geben, so dan ebenfalls reichen und armen zu beschwernus gereichen tut1616 Kramer,VolkslAnsbach 230
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[mißbräuch] in dem nemlich an neuen jahrs tägen die tauffdoten, befreündte und andere junge leüth neue jahres geschenckh abgehohlet [werden abgeschafft]1673/97 Lindau/Wüst,Policey I
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leydbinden auszuschicken, ausser denen eltem, kindem, ... geschwistrigten und tauffdothen, ... ist bey straff 2 reichsthaler verbotten1721 Rothenburg o.T./Wüst,Policey II 195 [hierher?]
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werde verhaffter auch wohl wissen, wie der teuffl jede hexenpersohn, so das erste mal auf den hexentanz erschienen, aufs neue getaufft ... zu welcher zeit verhaffter getaufft und wer sein taufdött gewessen, soll dieß bekehnen1690 VerhOPfalz 65 (1915) 97