Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tabakspfeife
Tabakspfeife, f.
-
privilegio, daß ausser denen von ihr gemachten und mit einem loͤwen bezeichneten tobacks-pfeiffen keine andere in unsere lande gebracht, gebraucht, gemacht oder verkaufft werden doͤrffen1686 HessSamml. III 311 Faksimile
-
dass niemand mit ... angezündeter tobacks-pfeiffe, lunten oder kühn-holtz in die ställe ... noch auf die heu-böden, stroh- oder futter-kammern gehe1731 ZSchwabNeuburg 1 (1874) 373
-
daß er [Insasse des Arbeitshauses] mit brennender pfeiffe nicht zu bette gehe, wie dann abends vor schlaffen gehen ein jeder seine tobacks-pfeiffe dem zuchtmeister ohnweigerlich abgeben muß1751 Krüger,PreußManufakt. 611
-
soll auch ... niemand in denen doͤrfern sich mit einer brennenden tobacks-pfeife ohne deckel erfinden lassen1755 Rabe,PreußG. I 2 S. 397 Faksimile
-
soll auch niemand sich unterstehen, mit feuer, blossem licht, fackeln und brennender tobackspfeife uͤber die strasse zu gehen, und ein jeder, so hierwider handelt, soll mit achttaͤgiger gefaͤngniß bestraft werden1764 VerordnAnhDessau I 87 Faksimile
-
daß mit bloßen lichtern oder ... brennenden toback-pfeiffen weder in ställe, noch auf die böden gegangen werde1778 RQbayerSchwaben II 377
-
werden ... die husaren zur fleißigen aufsicht [über die Einhaltung der Brandschutzverordnung] angewiesen, und denenselben zu ihrer belohnung die halbschied der geldstrafe und die weggenommene tabakspfeife ... zugesichert1798 Heinemann,StatRErfurt 410 Faksimile