Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Supplikant
Supplikant, m.
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A. soll supplicationzetteln von holtz und frucht, so von den untersaßen begert wurt, registriren und verzeichnen und den supplicanten furderlich übergebenvor 1563 Siegerland 18 (1936) 102
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nach der conclusion aber und relation der key. may. beschehn, mag der meyntzische cantzler den anhaltenden supplicanten in schlechten privat-händeln was jr bescheid anzeigen1577 RTTraktat(Rauch) 83 Faksimile
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[der amtsdiener] schrifftlichen bericht ... ob der supplicant zuvor nicht genug guͤter zu bauen hab und solcher neugereuth zu seiner mehrer unterhalt ... nicht entrathen koͤnne1579 CJVenatorio-Forest. III 244 Faksimile
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wann ... sachen fuͤrfallen, so allein den supplicanten belangen thun ... alsdann sollen der groß-vogt ... oder andere gerichts-einhaber klaͤgern einen schriftlichen schein mit vollstaͤndigem ... bericht der sachen mittheilen und ihn mit demselben gen hof weisen1618 CCLuneb. III 1 S. 28
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daß ... die gebühr und billigkeit, ... damit der supplicant sich ... zubeschweren nicht ursach habe, bewilliget werde1670 Abele,Unordn. I 221 Faksimile
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supplikanten ... an benötigtem bauholze nicht hilflos zu lassen1752 Lehmann,NLausBauern 48
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wann supplicant zuforderist, sein bißheriges nachrichteramt, wuͤrcklich bereits nidergelegt zu haben, annoch vorhero documentirter darzeigen wird; so erfolget pto nachgesuchter abolition levis notæ maculæ weitere resolution1766 Moser,JustizVerf. I 757 Faksimile