Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Substitut
Substitut, m.
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twe secretere ... scholen to boke schriuen vnde in allen dingen gelick dem ouersten scriuere vnde syneme gesellen effte substituten to scriuende willich syn vnde dem helpen1503 Lasch,NdStB. 25 Faksimile
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ßo hedde ein erbar radt ock gehört, wes zelige G. in synem dotbedde per autenticam personam als des erbaren rades substituten in sin bock hedde schriven lathen und mith egener handt undergeschreven1544 LübRatsurt. III 374
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vmb welche seine dienst vnd verpflichtung wir ... bemelten doctor N. ... zehen gulden vnd dann seinem schreiber vnd substituten einen gulden geben1568 Zwengel 202r Volltext (und Faksimile)
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[das] jeder stadtschreiber, underrichter oder deren substituten und diener, so in die grundtpüecher ze schreiben bevelch haben ... treulich einschreiben, was auf ainem jeden stuckh ... verkhaufft oder verändert wurdt1572 MünchenStR.(Auer) 246 Faksimile
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domit alle sachenn desto besser verrichtet werden, wollen wir vier secretarien vnnd vier cantzlei gesellen oder substituten vnnd einen cantzlei jungenn halten1573 Kamptz,MecklStPrR. V 338 Faksimile
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eyn underschriber oder substitut: ... wenn ein substitut seins diensts wieder erlassen wurt, so soll er den eyd, den er geschworen, wider abschweren: alles was er werendem ... dienst geschriben, gelesen, gesehen und gehört ... bei dem abschwereyd im geheim still und in sein grub hinein verhaltenEnde 16. Jh. GengenbachStB. 14f.
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keiner der substituten [soll] ohne vnsers canzlers ... erlaubniß einen ganzen oder halben tag ... aus der canzley und dem ordentlichen schlaffgemach bleiben1603/10 Kamptz,MecklStPrR. V 379 Faksimile
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ob gleich ain ordensbrůder ains lehengůts rechter erb ... sein moͤchte, so wirdet er doch ... zů solcher erbschafft nit gelassen. damit aber ... das closter solcher erblicher gerechtigkait ... ainen genieß habe, moͤge der prelat vnd conuent ... das lehen durch ainen taͤuglichen substituten verdienen1544 Perneder,Lehnr. 18v Volltext (und Faksimile)
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wo nach aufgehobener hauptvollmacht die substitution fortdauert, ist der substitut befugt und schuldig, das geschäft als hauptbevollmächtigter ... fortzusetzen1794 PreußALR. I 13 § 194
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ortsrabbiner und substitut werden von der gemeinde vorgeschlagen ... der vorgeschlagene rabbiner oder substitut muss als kgl. unterthan in die matrikel eingetragen sein, der deutschen sprache mächtig und überhaupt wissenschaftlich gebildet und makellosen lebenswandels sein1813 Tänzer,GJudVorarlb. 190
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also hat kein vatter recht noch fueg, seinem kint soweit sich sein legitima erstreckt einen aftererben oder substituten uber seine vogtbare jhar zu setzen1573 NÖLTfl. III 19 § 10