Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Subalterne
Subalterne, m.
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zu der academia gehoͤrige personen, sie bestehen in academisten und scholarn oder in academiae directorn, ober-bereitern, subalternen und andern exercitien-meistern und bedienten1694 CAustr. I 13 [hierher?] Faksimile
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[cantzley-directoren sollen ermahnen,] wann sie finden, daß ein oder ander membrum collegii oder einer der subalternen diesem allen nicht nachkomme1718 BrschwLO. II 560 Faksimile
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ein subaltern der infanterie kann bey der reuterey ... keine verbindliche ordre geben1771 Zincke,KriegsRGel. 7 Faksimile
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[special-anweisung des hof-gerichts,] worinn eines jeden mitgliedes und subalternen desselben special-pflichten bestehen1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 763 Faksimile
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die subalternen als die untergeordneten werkzeuge der collegien ... muͤssen sich ... genau nach den vorschriften der canzleyordnungen, nach den auftraͤgen des praͤsidenten und der raͤthe richten1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 121 Faksimile