Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Subalterne
Subalterne, m. nachrangiger, untergeordneter Amtsträger zu der academia gehoͤrige personen, sie bestehen in academisten und scholarn oder in academiae directorn, ober-bereitern, subalternen und andern exercitien-meistern und bedienten 1694 CAustr. I 13 [hierher?] Faksimile [cantzley-directoren sollen ermahnen,] wann sie finden, daß ein oder ander membrum collegii oder einer der subalternen diesem allen nicht nachkomme 1718 BrschwLO. II 560 Faksimile ein subaltern der infanterie kann bey der reuterey ... keine verbindliche ordre geben 1771 Zincke,KriegsRGel. 7 Faksimile [special-anweisung des h…