Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
studeln
studeln, v.
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gescheh aber, daß jemand versaumt, daß er mit den vengen zu studeln und zu treiben nit gefuͤhrt, zu jeder zeit und in jedlichem jahr, als vorgesetzt ist, derselb hat fuͤrbas ... nimmer recht zu denselben vengen1465 Lori,BairBergr. 352 Faksimile