Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Streitgenossen
Streitgenossen ( Litiskonsorten ) heißen im Zivilprozeß die in einer Parteirolle als Kläger oder als Beklagte vereinigten Personen. Ob eine solche Streitgenossenschaft ( Litiskonsortium ) eintreten soll oder nicht, das hängt in der Regel von der freien Entschließung des Klägers ab. Sie kann aber auch dadurch entstehen, daß das Gericht mehrere Prozesse verbindet. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 59 u. 60) dürfen mehrere Personen als S. gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft besteht oder mehrere Personen aus demselben…