Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Streichstock
Streichstock, m.
(geeichter) Stock, Stab zum Glattstreichen des Füllguts von Hohlmaßen, (Mess-)Gefäßen; silberner Streichstock als Hoheitszeichen
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da dann der reichs-erb-marschall Pappenheim in den habern geritten, mit einer silbernen metzen und streichstock den habern eingefast, abgestrichen und mit ehrerbietung wieder außgeschuͤttetum 1653 Lersner,FrankfChr. I 1 S. 228
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streekel, streich-holtz oder streich-stock1719 Kramer,WB.¹ I 377
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mit dem an obiger metze mit einem kettchen vestgemachten eisernen streich-stöckchen die ... mahl-metze ... gehoͤrig abstreichen1785 NCCPruss. VII 3260 Faksimile