Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
straflos
straflos, adj.
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damit aber niemandt vrsach nemb, von wegen sollicher taxierung der wandl die vnzuchten strafloß zulassenSteirPGO. 1574 III 10 Volltext (und Faksimile)
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wuͤrde aber ein officiant von einem tyrannen ... zu einer unbilligen execution gezwungen, so ist er strafflos1705 KlugeBeamte I² 37 Faksimile
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so soll derjenige, der sie [übelthäter] niedermachen wird, nicht nur strafflos seyn, sonderen auch die belohnung empfahen1752 BernStR. IV 2 S. 1174 Faksimile
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[der richter kann,] wo ein wahres verbrechen ist, den thaͤter nicht strafflos lauffen lassen1769 CCTher. 7 § 3 Faksimile
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[der rekurs-wege kann sich bedienen, wer] darthun will, daß er straflos oder schuldlos habe erklärt werden sollenKurBadRegBl. 8 (1810) 1340