Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stockschlag
Stockschlag, m.
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[boete:] stockslach viij penningenAnf. 16. Jh. OstfriesRQ. 70
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solte es aber gar zu ... stock-schlägen oder prügeln kommen, so wollen wir, daß diejenige, so ... sich so weit vergessen, dem beleydigten eine öffentliche abbitte und ehren-erklährung vor dem kriegs-gerichte zufoderst thun1719 HannovGBl. 8 (1905) 222
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[den pfarrer] auf der land-strasse angegriffen, ihm etliche stock-schlaͤge gegeben1721 Struve,PfälzKHist. 1475 Faksimile
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daß wegen aller injurien, sie moͤgen ... auch realiter durch ohrfeigen, stock-schlaͤge begangen werden, keine actiones civiles [statt haben]1734 CCMarch. II 1 Sp. 813 Faksimile
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ein edelmann, der sich so weit vergißt, daß er einem andern von gleichem stande und geburt aufpaßt, ... und ihn mit stock- oder peitschenschlägen ... beschimpft, soll ... zu acht- bis zehnjährigem festungsarreste verurtheilt werden1794 PreußALR. II 20 § 633
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daß auch jeder fechtende handwerks-pursch sogleich arretirt, zum oberamt geliefert und daselbst ... mit einthuͤrnung bei wasser und brod und stockschlaͤgen beleget werde1768 SammlBadDurlach II 99 Faksimile
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[ein stehlender Spitalinsasse soll] öffentlich im spithal mit 20 stockschlägen gezüchtigt werden1773 Schindler,VerbrFreib. 66
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wer einem herrschaftlichen hund ... den pruͤgel abnimmt, soll um 5 rthr. gestraft, oder wenn er diese nicht zahlen kann, mit 30 stockschlägen belegt werden1785 Gatterer,NForstArch. XX 137
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wird selbiger [fremder bettler] von einem unterofficier mit stockschlaͤgen abgestrafet1786 VerordnAnhDessau II 11 Faksimile
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[diebstal von bienen, hoͤnig und wachs wird] mit 10 fl. oder mit stockschlaͤgen ... geahndet1789 Thomas,FuldPrR. II 189 Faksimile
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eine bloße bürgerliche strafe ..., wohin ... stock- oder karbatschen-schläge ... gerechnet werden1806 SammlPommGes. I 291
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[inquisiten,] wider welche wegen der geringen art des verbrechens zur peinlichen frage nicht geschritten werden kann, sollen bey einem hartnaͤckigen leugnen ... mittelst stockschlaͤge oder ruthenstreiche ... zum gestaͤndniß der wahrheit angehalten werden. dieses mittel soll ... nicht durch des nachrichters leute vollstreckt [werden]1775 BrschwWolfenbPromt. I 297 Faksimile
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bey verbrechen, die todesstrafe verdienen, und wobey es bloß an dem bekenntnisse fehlet, muß ... uͤber die strengere angreifung des inquisiten angefragt werden, und wird von ihm in vorkommenden faͤllen auf 300 oder 400 stockschlaͤge in 3 tagen erkannt1785 Fischer,KamPolR. I 571 Faksimile