Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stichling
Stichling, m.
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bastarden vnd spurii oder stichling, die von einer verdambten geburt vnd ehebruch zweier ehebrüchigen eheleüten oder allein von einem ehebrecher vnd von einer ledigen sind abkommen [mögend nit zu erben gesetzt werden]1. Hälfte 17. Jh. FreiburgÜMun. III Art. 329