Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steuertermin
Steuertermin, m.
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im fall auch auf dises werendts jar beide steur termin nit eintreffen und villeicht der letzte termin das andere jar erreichen möchte, sal er [einnemer] doch denselben termin auch eynzunemen schuldig sein1583 CDSiles. 27 S. 229
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weil in der gmain R. vier tögneien begriffen sein, järlichen zwen steurtermin ... verfallen, soll ieder dorfmaister bemelte bede termin selbs treiben1589 Tirol/ÖW. V 72 Faksimile
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als ich dan mein ersten steuertermin anhero nit zusamenbringen noch erlegen hab künnen1600 AktGegenref.² II 7
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[die von der ritterschaft sollen] die gelder ... nebst wohl exprimirten, besiegelt und unterschriebenen registern ... auch richtigen muͤntz-zeddeln ... binnen vier wochen nach dem jedesmahligen steuer-termin gegen empfahung gehoͤriger quittung uͤberliefern1678 AltenburgSamml. I 619 Faksimile
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ist denen landsteueraͤmtern aufgegeben, nach jeden fruchtlos verstrichenen steuertermin, d.i. vier wochen nach dem gesetzten steuerziel zu denen morosen beamten sogleich eigene bothen ... abzuschicken1784 KurpfSamml. III 369 Faksimile
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wird ... jenen staͤdten und gerichtern ... bewilliget, bei der ersten kollekte oder dem steuertermin andreas 1801 mit der abfuhr solcher ersten anlage ... zuruͤckhalten zu koͤnnen1802 Kropatschek,KKGes. XVI 165 Faksimile