Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tranksteuertermin
Tranksteuertermin, m.
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vor den vngelds oder trancksteur terminen die einschickung der extracto, was gebrauet oder verzepfft oder was an wein erwachsen, was eingelegt vnd verkaufft wordenSeckendorff,Fürstenstaat (1656) 241
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der steuer-meister pflicht: ... wann der tranck-steuer-termin herbeyrucket, alles dasjenige, was jeder gebrauet, unter seinen nahmen zu register bringen, davon eine abschrift bey sich behalten und die andere dem gerichts-herrn einliefern1678 AltenburgSamml. I 635 Faksimile