Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Steintragen
Steintragen, n.
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welche weiber einander selbs oder andern leüthen an ihre ehre oder ybel reden, die sollen ... mit offendtlichen widersprüchen, staintragen oder anderer ... ernstlichen straf ... gepüest werden1496 RQbayerSchwaben II 444
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würden aber zwo frauen einander übel handlen oder einander huren haissen, so sollen sie den stain umb daz rathauß tragen ... welche aber den stain nit tragen wöllt, soll 10 ₰ der werung geben und des staintragens absein1592 WürtLändlRQ. I 351 Faksimile
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die weiber vnd maͤgde, so sich schelten vnd andere vnbilligkeit treiben, sollenn mit dem steintragenn, wie vor alters gebreuchlichenn, verschonet seyn, sondern mit andern zum abscheu oͤffentlichen ans halß eysen gestellet ... werden1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 80 Faksimile
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auch hatte man außer diesen mitteln ... noch mehrere, um die schuldner zu richtiger zahlung auf bestimmte zeit zu vermoͤgen. dahin gehoͤrten ... die verbindung ... zum steintragen1799 RepRecht III 43 Faksimile
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zu den ehr- und rechtlosmachenden [strafen] gehoͤrt ... das schandklappersteintragen ... welches aber nicht mit den gewoͤhnlichen steintragen zu verwechseln ist1801 Rößig,Altertümer 322