Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stechkalb
Stechkalb, n.
-
die gemesste gutte steckkälber, das pfund umb 1 ß1598 WürtLTA.² I 505
-
[ein küehirt bekommt] von einem jerling oder steckkalb alle fronvasten vier pfenning und soll ein jeder, der viehe hat ... von jedem steckkalb auch insonderheit ein gwenleib geben16. Jh. OberkirchStatB. 383
-
[metzger sollen nachfolgender gestalt aushauen:] ein pfund fleisch von guten rindern, kühen und stechkälbern pro zween kreuzer1698 HohenzollLO. 729