Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Statthaltereikanzlei
Statthaltereikanzlei, f.
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wann ... bedencken vorfielen, so soll er sich bey unserer koͤniglichen hof-cantzley oder, da wir im lande nicht anwesend, bey unserer stadthalterey-cantzley ... belernen1630 Weingarten,Fasc. I 2 S. 308 Faksimile
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[daß den zollempfaͤnger zu D.] bei abliefferung des geldes und ablegung der rechnung bey der statthalterey-cantzley eine diaͤt von 2 rthlr. verwilliget seyn solle1785 Scotti,Kurköln I 2 S. 1108