Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Statthaltereikanzlei
Statthaltereikanzlei, f. Behörde eines Statthalters (II) wann ... bedencken vorfielen, so soll er sich bey unserer koͤniglichen hof-cantzley oder, da wir im lande nicht anwesend, bey unserer stadthalterey-cantzley ... belernen 1630 Weingarten,Fasc. I 2 S. 308 Faksimile [daß den zollempfaͤnger zu D.] bei abliefferung des geldes und ablegung der rechnung bey der statthalterey-cantzley eine diaͤt von 2 rthlr. verwilliget seyn solle 1785 Scotti,Kurköln I 2 S. 1108