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standesherr

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DWB
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Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)

standesherr m.

Bd. 17, Sp. 753
standesherr, m. herr, der zu den ständen (9, b) eines landes gehört; bezeichnung gewisser gruppen des hohen adels. früher (vor 1806) besonders in Österreich, Schlesien, Sachsen, der Lausitz die besitzer gröszerer herrschaften mit gewissen regierungsrechten, s. Adelung (freiherr, baron) und Campe ('freiherr, welcher auszer seinen eigenen gütern noch andere gutsbesitzer unter sich hat'); seit 1806 die mediatisierten fürsten und landesherren. Schröder rechtsgesch.2 762; 'sodann aber gehören zu den deutschen standesherren auch alle diejenigen adeligen familien, welchen, obwohl sie nicht zu den bis zum j. 1806 reichsständisch gewesenen geschlechtern gehört hatten, aus besonderen, auf ihrer standesstellung zur reichszeit beruhenden, gründen durch spätere bundesbeschlüsse die im genannten artikel der deutschen bundesakte enthaltenen persönlichen und familienrechte beigelegt worden sind. Bluntschli - Brater deutsches staats-wb. 10, 163 (nach der anm. käme das wort in Schlesien und der Lausitz seit dem 14. jahrh. vor): um anschaulich zu machen, wie es in Deutschland zu jener zeit herging, und wie bürger und bauern damals bei weitem mehr durch die standesherren, fürsten und bischöfe litten, als sie heut' zu tage noch irgendwo durch socialisten und radikale gelitten haben. Schlosser weltgesch. 12, 321; der name 'standesherr' soll nicht mehr gebraucht werden, wenn von ehmals reichsständischen fürsten die rede ist; er ist für sie zu gering. den standesherren in Schlesien . wird das nicht gefallen! Varnhagen tageb. 2, 93; vorher hatte die aristokratie noch die gröszten hoffnungen, der grosze grundbesitz, die hohen beamten, die standesherren, dachten noch an ein adliches oberhaus. 5, 222; einige von ihnen stammten aus den gemeinen herrschaften ... und sie erinnerten sich, wie sie als bauernkinder am wege hatten hinknieen müssen, wenn eine kutsche mit eidgenössischen standesherren und dem weibel gefahren kam. Keller 6, 268; selbst für das terrain, welches die heutigen deutschen fürsten theils kaiser und reich, theils ihren mitständen, den standesherrn, theils ihren eignen landständen abgewonnen haben, läszt sich kein vollständig legitimer besitztitel nachweisen. Bismarck ged. u. erinn. 1, 176. — dazu standesherrlich, adj.: dann finden sich in der liste mitglieder standesherrlicher häuser, bei denen die abstammung die begabung ersetzte. 5. früher auch, der ältern bedeutung von standesherr entsprechend, standesherrliche regierung, standesherrliches gericht, das standesherrlich-fürstliche amt Bentheim u. a.
2551 Zeichen · 31 Sätze

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Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

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  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Standeshêrr

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Der Standeshêrr , des -en, plur. die -en, ein nur in einigen Provinzen, z. B. Schlesien und der Lausitz übliches Wort, e…

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Wortbildung

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Zerlegung von standesherr 2 Komponenten

stande+s+herr

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standesherr‑ als Erstglied (2 von 2)

Standesherren

Meyers

stande·s·herren

Standesherren ( Mediatisierte ), die Mitglieder derjenigen fürstlichen und gräflichen Häuser, die vormals reichsunmittelbar waren und Reichs…

standesherrschaft

DWB

standesherr·schaft

standesherrschaft , f. herrschaft, gebiet eines standesherrn ( in der ältern bedeutung ). Adelung ; heute nur noch für die gebiete der media…