Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Standesherrschaft
Standesherrschaft, f.
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freyherr der standesherrschaft T.1635 ZSchles. 1 (1856) 155
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[Übschr.:] consignation derer in der freyen standesherrschaft P. zu befindenen eisenhämmer, saltzsiedewerke und saltzniederlagen1640 Wutke,SchlesBergb. II 192 Faksimile
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als sich der kaͤyserliche minister ... von B. nach M. begab, ritte ihm der regierende herr dieser standes-herrschafft ... selbst entgegen1709 Lünig,TheatrCerem. II 351 Faksimile
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daß dergestalt dieser weite umkreiß, mit so vielen zugehoͤrungen, einer formalen standes-herrschafft nicht unaͤhnlich sahe1721 Knauth,Altenzella VI 77 Faksimile
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die fürstenthümer, worinnen eigene regierungen etabliret, ingleichen die standesherrschaften, welche mit fürstenthümern gleiche jura haben, bleiben bei ihren wohlhergebrachten gerichtsverfassungen1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 274
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fürstlichen ämbtern, regierungen, münderen standesherrschaften und sammentlichen magistratibus [bleiben] fürohin lediglich die iudicialia mit pflichtschuldigsten eifer desto schleiniger zu betreiben1744 Kretschmayr-Walter II 151
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man nennet naͤmlich einige freyherrliche guͤter, die aus staͤdten, flecken, schloͤssern und doͤrfern bestehen, standesherrschaften1758 Gottsched,Mißbr. 255
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das einige herzogthum Schlesien bestunde vormals aus 16 und nun aus 18 fuͤrstenthuͤmern, ohne die standes- und minder-herrschafften1769 Moser,RStändeLand. 201 Faksimile
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die koppeljagd, wo zwei oder mehrere jagdherren die jagd auf einen gewissen jagdreviere besizen, ist, aus der vertheilung und zerstuͤckung der alten standesherrschaften und ritterguͤter entstanden1785 Fischer,KamPolR. II 858 Faksimile