Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stallamt
Stallamt, n.
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weilen auch die herren des stallambts sich einer judicatur und gerichts anmaßen, ... urtheile von sich geben und sich die verordneten vom stallambt zu statt und land tituliren, so ihnen alles nicht gebührt, als soll es hinkünftig nicht mehr geschehen1678 BaselRQ. I 2 S. 603 Faksimile
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solle unser stallamt alljaͤhrlich ... einen tag bestimmen, an welchem unsere unterthanen mit allen verzeichneten stuten auf ihren vorgeschriebenen bescheel-plaͤzen zu erscheinen haben, um die ihnen taugliche hengste zuschreiben zu koͤnnen1753 SammlBadDurlach III 434 Faksimile
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stall-, oberschenken-, kuͤchen-, jaͤgerei und andrer hofaͤmter1758 Estor,RGel. II 820 Faksimile
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an dem chur-bayrischen hof besteht das stall-amt und die stall-parthie aus dem ober-stallmeister, vice-ober-stallmeister, ober-bereuter, sattel-knecht1761 Moser,Hofr. II 324 Faksimile
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dergleichen käufe [zwischen den juden und unseren unterthanen sind] unter keinem vorwand einzuschreiben, sondern die contrahenten lobl. stallamt zur gebührenden bestrafung zu verzeigen1784 BaselRQ. II 432 Faksimile