Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtwein
Stadtwein, m.
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so wannehe dat unser stadt wein inkommen; darachter soll man keine fremde wein zappenvor 1436 Zülpich/GrW. VI 683 Faksimile
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dass die schlesischen weinhändler ... sich ... nicht scheuen, in die mit der stadt brand versehenen fässer solche fremde weine überzuziehen und damit die stadtweine gänzlich in misscredit zu bringen1720 MHungJurHist. V 2 S. 428
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uff disse dreytag erwellenn meier und gericht inn beywessenn beider bauwmeister ides tags denn stattwein1600 SAvoldStR. 68