Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtbier
Stadtbier, n.
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14 tonnen statbirs in dem kompthurskellir, 12 tonnen methes1404 DOrdGrÄmterb. 303
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daß der rath auff daß brauenn vnndt maͤltzenn ... vleißigk aufsehenn habe vnndt ordenung haltenn solle, damit gute duͤchtige stadtbier gemacht vnndt jn zimlichenn kauff ... gegebenn werdennFrankenhausenStat.(1558) 223
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die im andern vnd dritten stande sollen auff jhre hochzeiten nicht mehr denn stadt bier geben, ohne wein, vnd solchs bey straffe1604 CCMarch. V 1 Sp. 75 Faksimile
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M. ... hausfrau zu C., bittet, daß ihr in mangelung des quartzen'schen bieres, stadtbier zu schenken erlaubet werde1660 ProtBrandenbGehR. VI 186
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wenn das stadt-bier zum schencken alt genug, soll ein jedweder brau-compen nach der ordnung seines looses ... selbiges verzapffen1712 JenaStO. Beil. 84
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dem damahligen pachter der garkuͤche [ist] auch vergoͤnnet gewesen, in ermangelung tuͤchtigen getraͤncks auf etliche tage freybergisches ... stadt-bier frey zu verschencken1721 Knauth,Altenzella III 354 Faksimile
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zuweilen koͤnnen die edeleute auch in die staͤdte ihr eigen bier sich vom lande kommen lassen, und sind nicht schuldig das stadtbier einzulegen1785 Fischer,KamPolR. III 294 Faksimile