Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Stadtpolizei
Stadtpolizei, f.
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[dass] vil menschen von dem hailigen evangelio ... schimpflich und unbeschaidenlich geredt haben ... zu verderblicher verhinderung gemeiner statpolicei1534 Augsburg/Sehling,EvKO. XII 45 Faksimile
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so habs auch ... mit unserer stadtpolicey ein viel andere gelegenheit gehabt ..., dann die companey des newen hauses daszmahl mit unser gildestuben also vermischet gewesen, das burger und gesellen durch einander gelebet1610 Stieda-Mettig 325 Faksimile
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der fuldische stadtmagistrat ... verbreitet seine thaͤtigkeit hauptsaͤchlich uͤber zwen gegenstaͤnde: 1) uͤber die stadtoͤkonomie, und 2) uͤber die stadtpolizei1788 Thomas,FuldPrR. I 137 Faksimile
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dieweile daz ein ieglicher burger geschworen hatte, dem rade gehorsamb zu sein, und wer das nit dede, hat der rat uf seinen aide zu strafen in macht der statt policei1500 Eifel/GrW. VI 653 Faksimile
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die stadt-policey [ist] bekuͤmmert ... um die einrichtung eines guten stadt wesens in den staͤdten uͤberhaupt, ihren anbau, ihr regiment, marckt-wesen etc.1748 Jablonski,Lex. 825
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dem polizeyamt wird anvertrauet: 1) die stadtpolizey, 2) die aufsicht uͤber die beobachtung der gesetze, 3) die vollstreckung der befehle der regierung, der entscheidungen der gerichtshoͤfe und anderer gerichte1782 Bergius,SammlLandesG. VIII 168
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dem magistrate gebühret, als vorstehern der bürgerschaft, vermöge seines amts, die ausübung der stadtpolizey1794 PreußALR. II 8 § 128
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die stadtpolicey muß sich in so weit um den obstbau bekuͤmmern, daß die gewoͤhnlichen schaͤden daran, besonders der raupenfraß, verhuͤtet werden1758 v.Justi,Staatsw. I 515 Faksimile
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man suche mit beywirkung der stadtpolizey die reitze zu ausschweifungen [der studierenden] moͤglichst zu entfernen1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 377 Faksimile
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tanzerlaubnisse an sonntagen: ... fuͤr die in der naͤhe der stadt liegenden ... oͤffentlichen haͤuser ist die anordnung der stadtpolizey uͤberlassen1806 Roman,BadKirchR. 43 Faksimile
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gleich wie ... in vnnserer statt policeÿ vndt statutis (nach welchen sich dießes vnser angehoriges dorff gleich den andern zurichten vndt zubequemen hat) außtrücklich versehen, daß dergleichen zuesammenziehen vnterschiedtlicher ledigen plätz vndt hoffraiten ... keinesweges gestattet werden solle1651 Wüst,Policey II 282